Seerechtsstiftung

Satzung

der Stiftung zur Förderung des Seerechts und Seehandelsrechts („SEERECHTSSTIFTUNG“)

Präambel

Die Stiftung will das Seerecht und Seehandelsrecht insbesondere durch die Unterstützung des Instituts für Seerecht und Seehandelsrecht der Universität Hamburg und seiner Bibliothek in ideeller und finanzieller Hinsicht unterstützen. Der Inhalt dieser Satzung bildet die gewachsenen Aufgaben der Stiftung nach Wegfall des Fördervereins ab.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung des Seerechts und Seehandelsrecht („SEERECHTSSTIFTUNG“)„. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Bildung.
    Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Tätigkeit des Instituts für Seerecht und Seehandelsrecht der Universität Hamburg und/oder der Universität Hamburg auf dem Gebiet der Lehre und Forschung zum nationalen oder internationalen Seerecht und des Seehandelsrechts insbesondere in ideeller und finanzieller Hinsicht, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Seegerichtshof sowie mit anderen nationalen und internationalen Institutionen;Die Unterstützung soll sich insbesondere beziehen auf:
    1. den Ausbau und die Unterhaltung der Bibliothek sowie der Dokumentation von Schrifttum und Entscheidungen auf dem Gebiet des nationalen oder internationalen Seerechts und des Seehandelsrechts;
    2. die Veröffentlichung und die Unterstützung von Veröffentlichungen, die sich aus der Arbeit des Instituts und/oder der Universität Hamburg ergeben, insbesondere Dissertationen auf dem Gebiet des nationalen oder internationalen Seerechts und des Seehandelsrechts;
    3. Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus dem In- und Ausland, ferner Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten und Notaren sowie von Studenten und Referendaren, die den Beruf des Rechtsanwaltes oder Notares oder eine andere juristische Tätigkeit anstreben, sofern ein erheblicher Bezug zur maritimen Wirtschaft und / oder Wissenschaft vorhanden ist;
    4. Zusammenarbeit, Meinungstausch und wissenschaftliche Veranstaltungen mit Personen und Institutionen der maritimen Wirtschaft und / oder Wissenschaft aus dem In- und Ausland.
  3. Der Vorstand kann Richtlinien über die Art der Zweckverwirklichung erlassen. Diese Richtlinien sind im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen und ergänzen diese Satzung.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
  2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
  3. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
  4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand und
    2. das Kuratorium
  2. Die Organmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
  3. Soweit die Organmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 zulässig.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Mitglieder des Vorstands wählen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds einen Nachfolger, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder des Vorstands unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Fällt durch das Ausscheiden die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die in Abs. 1 S. 1 festgelegte Mindestzahl, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder unaufschiebbare Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung bis zu der Nachwahl nach Satz 1 allein weiterführen; insoweit gilt der Vorstand als beschlussfähig.
  3. Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeiten einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen, die dem Vorstand nicht angehören muss, und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
  3. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft, sofern die Ertragslage der Stiftung eine solche Prüfung zulässt; die Prüfung muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Eine Prüfung durch eine dem Vorstand angehörende oder ihm beruflich oder privat nahestehende Person ist nicht zulässig

§ 8 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit die der Stellvertretung. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  2. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  3. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sowie der Video- und / oder Telefonkonferenz sind zulässig. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 10 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.
  2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 11 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Das Kuratorium wird durch den Vorstand bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Das Kuratorium wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit.
  3. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand bei Bedarf eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Kuratoriumsmitglied per Beschluss abberufen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder. Das abzuberufende Kuratoriumsmitglied stimmt dabei nicht mit.
  5. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Kuratoriums gegenüber dem Vorstand regeln.
  6. Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Kuratoriumsergänzungen sind beizufügen.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Stiftungsangelegenheiten zu beraten.

§ 13 Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit anwesender Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit die der Stellvertretung. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  2. Das Kuratorium hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Abwesende Kuratoriumsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  3. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann das Kuratorium auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Kuratoriumsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 14 Kuratoriumssitzungen

Das Kuratorium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine/ihre Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. Gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand sind zulässig. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Kuratoriumssitzung statt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss das Kuratorium einberufen werden.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand einstimmig. Das Kuratorium ist anzuhören. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist einzuholen.

§ 17 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Stiftung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, beschließt der Vorstand einstimmig. Das Kuratorium ist anzuhören. Der Beschluss wird wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Universität Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Ist die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die Universität Hamburg nach der Überzeugung des Vorstands nicht in hinreichender Weise gewährleistet, kann das Vermögen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ganz oder in Teilen auf eine gemeinnützige private oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen werden, die Aufgaben nach § 2 der Satzung wahrnimmt.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Aufsicht und Inkrafttreten

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.
  3. Die bisher auf Lebenszeit ernannten Vorstandsmitglieder bleiben unbeschadet der Regelung in § 6 im Amt. Die Vorschrift des § 6 gilt daher nur für nach Inkrafttreten dieser Satzung ernannte Vorstandsmitglieder.

(es folgen die Unterschriften der Vorstandsmitglieder)

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