Die Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland hat den nach § 7 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes vorgesehenen Ablösebetrag am 7. September 2016 erneut und der Höhe nach unverändert festgesetzt (BAnz AT 26.01.2017 B7).
Quelle: RdTW Heft 02/2017
Freitag, 24. Februar 2017
Die Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland hat den nach § 7 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes vorgesehenen Ablösebetrag am 7. September 2016 erneut und der Höhe nach unverändert festgesetzt (BAnz AT 26.01.2017 B7).
Quelle: RdTW Heft 02/2017